Page 12 - Otto Möller - Flugreisen
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GEScHäftS- UNd REISEBEdINGUNGEN
Im Interesse eines guten Einvernehmens mit unseren Kunden bitten wir um Kenntnisnahme unserer Reisebedingungen, die Sie
durch Ihre Anmeldung als verbindlich anerkennen.
Sehr geehrte Kunden, oder des Zustiegs oder Ausstiegs bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine
die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zwischen Ihnen und der Firma Otto Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden vorgenommen, kann das Otto Möller
Möller Omnibusunternehmen, Inhaber Thorsten Möller, Knieper Damm 41, 18435 Stralsund Omnibusunternehmen auf Grundlage der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt
zu schließenden Reisevertrags. erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können nur nach Rücktritt
Sie ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts im Bürgerlichen vom Reisevertrag gemäß den vorstehend festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger
Gesetzbuch (§§ 651a - m BGB) sowie die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter Neuanmeldung durchgeführt werden.
nach der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach dem bürgerlichen Das gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Auch
Recht (§§ 4 - 11 BGB-InfoV). insoweit bleibt dem Kunden vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass dem Otto Möller
Omnibusunternehmen ein geringerer Schaden entstanden ist.
1. Abschluss des Reisevertrages 5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Otto Möller 5.1. Das Otto Möller Omnibusunternehmen kann bei Nichterreichen einer
Omnibusunternehmen verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages an. An sein Angebot Mindestteilnehmerzahl bis 2 Wochen vor Reiseantritt zurücktreten. Die Rücktrittserklärung
ist der Kunde 14 Tage gebunden. ist unverzüglich schriftlich oder telefonisch dem Kunden zuzuleiten.
1.2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung des Otto Möller 5.2. Das Otto Möller Omnibusunternehmen kann außerordentlich fristlos das
Omnibusunternehmen beim Kunden zustande. Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich
1.3. Die Sitzplatzverteilung im Bus erfolgt nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Die in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
Zuweisung eines anderen Platzes bleibt ausdrücklich vorbehalten. Rechtsansprüche auf gerechtfertigt ist. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf den Reisepreis bestehen. Das Otto
einen bestimmten Sitzplatz sind ausgeschlossen. Möller Omnibusunternehmen muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
2. Bezahlung anrechnen lassen.
2.1. Nach Vertragsschluss und Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB wird 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
eine Anzahlung fällig. Bis Eingang der Anzahlung bei dem Otto Möller Omnibusunternehmen Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden,
ist die Firma nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf
den Kunden mit den Stornokosten gemäß Ziff. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anteilige Erstattung des Reisepreises.
zu belasten. Das Otto Möller Omnibusunternehmen wird sich um die Erstattung der ersparten
Der Restbetrag ist bis 4 Wochen vor Reiseantritt unaufgefordert vom Kunden zu bezahlen. Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es
2.2. Bei Kurreisen ist der Restbetrag bereits 8 Wochen vor Reiseantritt zahlbar. sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
Bei Buchungen innerhalb von 4 Wochen vor Reisebeginn ist der volle Reisepreis bei der behördliche Zustimmung entgegenstehen.
Anmeldung zu leisten. 7. Haftungsbeschränkung
3. Leistungen und Preise 7.1. Die vertragliche Haftung des Otto Möller Omnibusunternehmens für Schäden, die nicht
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Prospektangaben. Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
Die Unterkunft erfolgt entsprechend der im Prospekt ausgeschriebenen Hotels und - soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
Pensionen. Die Unterbringung erfolgt in 2-Bett-Zimmern. Auf Wunsch bemühen wir uns herbeigeführt wird oder
auch um 3-Bett-Zimmer. Einzelzimmer sind nur beschränkt gegen Zuschlag verfügbar. Sie - soweit das Otto Möller Omnibusunternehmen für einen dem Kunden entstehenden
entsprechen leider nicht immer dem Standard eines Doppelzimmers. Sie sind oft kleiner und allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
einfacher ausgestattet. Ersatzansprüche können daraus nicht hergeleitet werden. 7.2. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche bei Flugreisen in Zusammenhang
Umfang und Geschmack der Mahlzeiten sind landestypisch und können von den mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung
Gewohnheiten der Kunden abweichen. Alle südlichen Länder zeichnen sich durch ein eher unberührt.
karges Frühstück aus. 7.3. Das Otto Möller Omnibusunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen,
Die angegebenen Abfahrtszeiten sind pünktlich einzuhalten. Jeder Reiseteilnehmer hat Personen- und Sachschäden in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
selbst für die Folgen, die sich aus einer eventuellen Unpünktlichkeit ergeben, einzustehen. lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Die Ankunftszeiten können im Hinblick auf die unterschiedlichen Verkehrssituationen nur Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe des vermittelten Leistungsträger als
geschätzt werden und sind deswegen unverbindlich. Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie für den Kunden erkennbar nicht
4. Rücktritt des Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen Bestandteil der Reiseleistungen des Otto Möller Omnibusunternehmen sind.
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist Das gilt nicht,
gegenüber dem Otto Möller Omnibusunternehmen unter der obigen genannten Anschrift - für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
schriftlich zu erklären. Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, zwischen Beförderung
4.2. Soweit der Rücktritt des Kunden nicht von dem Otto Möller Omnibusunternehmen zu während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
vertreten ist, steht dem Otto Möller Omnibusunternehmen statt des vereinbarten - wenn nun soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Reisepreises eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Aufklärung- oder Organisationspflichten des Otto Möller Omnibusbetriebes ursächlich
Reisevorkehrungen und Aufwendungen in Abhängigkeit zum Reisepreis zu. waren.
Bei Rücktritt von Musical- oder Theaterreisen oder anderen Reisen mit ausgewiesenen Eine etwaige Haftung des Otto Möller Omnibusunternehmens wegen Verletzung von
Eintrittskarten wird der Kartenpreis in voller Höhe fällig. Pflichten als Reisevermittler bleibt durch diese vorstehenden Regelungen unberührt.
4.3. Abhängig vom Zugang der Rücktrittserklärung ist der Entschädigungsanspruch zeitlich 8. Verjährung
gestaffelt und zwar unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen hat der Kunde
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis innerhalb von 2 Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der
pauschaliert. Bei der Berechnung der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Reise geltend zu machen.
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung 9. Pass- und Zollvorschriften
berücksichtigt. 9.1. Der Kunde wird sich eigenverantwortlich um die Einhaltung aller Pass- und
Die Entschädigung bei Busreisen wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Zollvorschriften sowie etwaige Gesundheitsvorschriften kümmern. Alle Nachteile, die daraus
Rücktrittserklärung wie folgt berechnet: entstehen, dass er diese Vorschriften nicht beachtet hat, gehen zu seinen Lasten.
- bis 31 Tage vor Reiseantritt 25 €/Person, 9.2. Darüber hinaus haftet der Kunde auch für die Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung
- ab 30-21 Tage vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises, für die Reisegruppe und den Veranstalter ergeben.
- 20-14 Tage vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises, 9.3. Alle Informationen in den Prospekten und Reiseausschreibung gelten für deutsche
- 13-7 Tage vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises, Staatsangehörige. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder von vorhandenen Kunden
- 6-1 Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises, nicht eingehalten werden und er deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Veranstalter
- bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises ihn mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
Bei kombinierten Flug-/Bus-/Schiffreisen werden bei einer Stornierung bis 10 Wochen vor 10. Allgemeine Bestimmungen
Reiseantritt Stornokosten in Höhe von 200 € pro Person berechnet. Bei Nichtantritt der Reise Alle Angaben in unseren Reisebeschreibungen entsprechen dem Stand der Drucklegung.
werden 100 % Stornokosten berechnet. Mit der Veröffentlichung neuer Beschreibungen verlieren alle früheren Publikationen über
Bei Tagesfahrten werden vor Reiseantritt 10 € pro Person und bei Nichterscheinen am gleichlautende Reise ihre Gültigkeit.
Abreisetag 80 % des Reisepreises berechnet. Bei Musical- und Theaterfahrten ab 8 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des
Wochen vor Vorstellung 100 % des Kartenpreises sowie die Stornokosten bei Tagesfahrten. Reisevertrages im Übrigen. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
4.4. Wenn ein Kunde ein Doppelzimmer gebucht hat und sein Reisepartner, der die andere Für Irrtümer, Druck- und Rechenfehler kann nicht gehaftet werden. Änderungen in den
Hälfte des Zimmers belegen wollte, die Reise storniert oder nicht antritt, so hat der Reiseabläufen bleiben vorbehalten.
Alleinreisende den Einzelzimmerzuschlag zu entrichten. 11. Gerichtsstand
4.5. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Otto Möller Omnibusunternehmen Soweit zulässig gilt als Gerichtsstand Stralsund als vereinbart.
nachzuweisen, dass dieses überhaupt keinen oder einen wesentlichen geringeren Schaden
erlitten hat, als die von ihr geforderte Pauschale ausmacht.
4.6. Das Otto Möller Omnibusunternehmen behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist es
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret
zu beziffern und zu belegen.
4.7. Dem Kunden steht das Recht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 651 b BGB
zur Seite, nach der er einen Ersatzteilnehmer stellen kann.
4.8. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderung hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritt, der Unterkunft, der Beförderungsart
Änderungen vorbehalten